Der Bundesrat setzt auf den 1. Mai 2007 eine Änderung des BVG in Kraft, mit der verschiedene Fragen des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung geklärt werden. Die neuen Bestimmungen stellen zum einen sicher, dass beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber für die Rentnerinnen und Rentner kein vertragsloser Zustand entsteht. Zum anderen wird ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen des Anschluss- und Versicherungsvertrags eingeführt.
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Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zur Kenntnis genommen. Gestützt auf die Vernehmlassungsauswertung wird das EDI bis Ende Juni 2007 eine Revisionsvorlage ausarbeiten. Ziel der Vorlage ist es, die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge zu verstärken und Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen (Governance) festzulegen. Zudem enthält die Vorlage auch Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden.
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Soeben erschienen auf der Homepage des BSV. Aus dem Inhalt:
Hinweise
561 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung
562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum
Rechtsprechung
565 Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten
Erratum
566 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007
Anlagen
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Bern, 22.11.2006 (EDI) – Der Bundesrat hat die Botschaft „Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge“ zuhanden des Parlaments verabschiedet. Es gilt, den auf längere Sicht deutlich gesunkenen Renditeerwartungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Der Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge soll daher auf 6,4 Prozent per 1. Januar 2011 gesenkt werden.
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Hinweise
551 Die ab 1. Januar 2007 gültigen Grenzbeträge
552 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2.5%
553 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007
Rechtsprechung
554 Verrechnung von Rentenansprüchen mit Schadenersatzforderung
555 Nullverzinsung im Überobligatorium / Auslegung des Reglements
556 Aufteilung der Freizügigkeitsleistung beim Tod eines halbinvaliden Versicherten
557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau
558 Keine Sistierung des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren
559 Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Invalidenversicherung – Verbindlichkeitswirkung der Art. 23 ff. BVG, wenn sich die VE für die Berechnung ihrer Leistungen trotzdem auf den Entscheid der IV abstützt.
560 Art. 65 Abs. 1 BVG ist eine grundlegende und zwingende Bestimmung, welche den reglementarischen Bestimmungen vorgeht.
Anhang
Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich ge-sagt wird.
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Bern, 22.09.2006 (EDI) – Der Bundesrat hat beschlossen, die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2007 an die Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die Renten werden um 2,8% erhöht. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen anzurechnenden Beträge für den Lebensbedarf werden angehoben. Der Bundesrat hat gleichzeitig die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge angepasst, die u.a. der Festlegung des koordinierten Lohnes dienen.
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Bern, 13.09.2006 (EDI) - Der Bundesrat will am System tieferer Altersgutschriften für jüngere und höherer Altersgutschriften für ältere Arbeitnehmende festhalten. Er hat einen Bericht über alternative Modelle zur Staffelung der Altergutschriften gutgeheissen, der zum Schluss kommt, die Stellung älterer Arbeitnehmender auf dem Arbeitsmarkt werde durch eine andere Staffelung kaum verbessert. Dies weil eine Änderung eine lange Übergangfrist erfordere und der Wechsel auf ein anderes System mit hohen Übergangskosten verbunden wäre.
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Bern, 13.09.2006 (EDI) - Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge auf dem aktuellen Niveau von 2.5% zu belassen. Dieser Entscheid berücksichtigt die negativen Anlageerträge im ersten Halbjahr ’06, welche das gute Ergebnis von 2005 relativieren, da der Mindestzinssatz von allen Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt mehrerer Jahre erreicht werden sollte. Auch die Eidg. BVG-Kommission hatte mit klarer Mehrheit die Beibehaltung des aktuellen Mindestzinssatzes empfohlen.
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Hinweise
538 Anschlusswechsel an die Auffangeinrichtung BVG
Übertragung des Vorsorgevermögens / freie Mittel
Stellungnahmen
539 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 91 Rz 530
540 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511
541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt
Rechtsprechung
542 Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides
543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung
544 Berufliche Vorsorge von katholischen Pfarrern im Kanton Waadt
545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes
546 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: Folgen der Beweislosigkeit; Verfahrenskosten, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen am Verfahren beteiligt sind
547 Passivlegitimation der Vorsorgeeinrichtung im Prozess um die Höhe der Austrittsleistung, wenn nicht die Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin, sondern die Verrechnung unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung streitig ist
548 Anrechnung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtrechtlichen Erwerbsausfall, Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, Berechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung
549 Auslegung der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 (seit 1. Januar 2006 = Art. 1j BVV 2): “befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten“
550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen
Bericht zur weitgehenden Steuerbefreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Bern – Eine Befreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern würde nur wenige Gesetzesänderungen auf Bundesebene und im kantonalen Recht erfordern. Dies geht aus einem Bericht hervor, den der Bundesrat heute in Erfüllung eines Postulats von Nationalrat Hans Kaufmann (SVP/ZH) gutgeheissen hat. Der Bericht beschränkt sich auf die Beantwortung der im Vorstoss aufgeworfenen Fragen und liefert die verlangten gesetzestechnischen Vorschläge. Auf weitergehende rechtliche und volkswirtschaftliche Überlegungen wurde verzichtet. Ebenso enthält er sich politischer Würdigungen und äussert sich nicht zur Frage, ob eine Befreiung von den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern überhaupt sinnvoll ist.
Eidgenössisches Finanzdepartement