treuhand-blog


Standard zur Eingeschränkten Revision (Vernehmlassung bis 15.8.2006)
Juni 19, 2006, 1:13
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Mit der im Dezember 2005 vom Parlament beschlossenen Reform des Revisionsrechts bekommt die Schweiz ein neues Revisionsprodukt. Die eingeschränkte Revision wird künftig einen hohen Stellenwert einnehmen. KMU und kleinere Organisationen werden eine unkomplizierte, aber trotzdem wirkungsvolle Prüfung erhalten. Ein entsprechender Standard wurde durch die IG WP (Treuhand-Kammer und STV) erarbeitet und geht nun in eine breite Vernehmlassung (Vernehmlassungstext). Hansjörg Stöckli und Heinz Zaehner erläutern in ihrem Artikel im aktuellen Treuhänder (2006/6-7) die wesentlichen Grundzüge des Standards (hier).



Prüfungsempfehlung (PE 1: Prüfung und Mehrwertsteuer)
März 8, 2006, 11:37
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Die Empfehlung zur Prüfung (PE) zum Thema „Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (MWST) bei der Abschlussprüfung (PE 1)“ wurde am 26. Januar 2006 vom GLA der Treuhand-Kammer verabschiedet. Sie gilt für Prüfungen von Abschlüssen für Perioden, die am 1.7.2006 oder danach beginnen. Details finden Sie unter http://www.treuhand-kammer.ch/pix/files/PE_1.pdf.



Bericht des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung – Änderung von PS 700 und PS 200
Februar 14, 2006, 8:39
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Der Geschäftsleitende Ausschuss der Treuhand-Kammer hat an seiner letzten Sitzung vom 26. Januar die Prüfungsanleitung Nr. 1 (Bericht des Absschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung – Änderung von PS 700 und PS 200) verabschiedet. Diese Anleitung gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Perioden, die am 1. Januar 2005 oder danach beginnen. Die Anleitung kann von der Website der Treuhand-Kammer heruntergeladen werden:

http://www.treuhand-kammer.ch/pix/files/PA_1_D.pdf



Eine straflose schriftliche Lüge (BAZ 06.01.2005)
Januar 6, 2006, 11:35
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DAS BUNDESGERICHT ÜBER DIE BILANZERKLÄRUNG

Urs peter Inderbitzin

Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine inhaltlich falsche Bilanzerklärung kein Straftatbestand mehr ist.

Macht ein Verwaltungsrat der Revisionsstelle falsche Angaben zur Vollständigkeit der Buchhaltung einer Aktiengesellschaft, kann er nicht mehr bestraft werden. Das Bundesgericht sieht darin keine Falschbeurkundung mehr, sondern eine straflose schriftliche Lüge.
Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihre Buchhaltung und weitere wesentliche Unterlagen alljährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle prüfen zu lassen. Die AG-Verantwortlichen sind dabei verpflichtet, der Kontrollstelle Auskunft zur finanziellen Lage der Firma zu erteilen. Oft verlangen die Kontrollstellen in diesem Zusammenhang eine so genannte Vollständigkeitserklärung, aus welcher hervorgeht, dass die Buchhaltung korrekt geführt ist und aus ihr alle buchhaltungspflichtigen Geschäftsvorgänge hervorgehen.
Diese Erklärung dient den Revisionsgesellschaften unter anderem dazu, nicht selbst zur Verantwortung gezogen und haftbar zu werden, wenn sich die Buchhaltung nachträglich als fehlerhaft präsentieren sollte.

NEUEPRAXIS. Vor mehr als 25 Jahren entschied das Bundesgericht, dass Verwaltungsräte wegen Falschbeurkundung bestraft werden können, wenn sie gegenüber der Revisionsstelle falsche Angaben über die Vollständigkeit der Buchhaltung machen. Dies mit der Begründung, dieser Erklärung komme eine erhöhte Überzeugungskraft und eine besondere Funktion zu. In einem Grundsatzurteil hat nun das Bundesgericht diese Praxis aufgegeben: Wer der Revisionsstelle eine inhaltlich unrichtige Erklärung über die Vollständigkeit der Buchhaltung abgibt, kann für dieses Delikt allein nicht mehr bestraft werden. Es liegt bloss eine schriftliche – straflose – Lüge vor. Hingegen ist eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die fehlerhafte Buchhaltung möglich.

Glaubwürdigkeit. Das Bundesgericht begründet seine neue Praxis in erster Linie mit dem Argument, die Vollständigkeitserklärung sei gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben. Dieser Erklärung komme daher auch keine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung zu. Auch von ihrer Funktion her ergibt sich aus dieser Erklärung laut Bundesgericht keine erhöhte Glaubwürdigkeit: Sie erschöpfe sich in einer der Kontrollstelle gegenüber abgegebenen Behauptung und erlange gegenüber der Buchführung selbst keine eigenständige Bedeutung.

Falschbeurkundung. Im konkreten Fall hatte die Aargauer Justiz das Mitglied eines Verwaltungsrates – und gleichzeitig Direktor der Konzernleitung einer Holding – wegen mehrfacher versuchter Falschbeurkundung verurteilt, weil er zwei inhaltlich unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgegeben hatte. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Geschäftsmann nur noch wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die Buchführung schuldig gesprochen werden. Er hatte Verpflichtungen innerhalb der Gesellschaften – ein Darlehen von 12 Millionen Franken – nicht in die Jahresrechnung aufgenommen.
Urteil 6P.51/2005 (vom 30.11.2005)



Revisionsaufsichtsgesetz, RAG (Entwurf)
Januar 4, 2006, 12:08
Gespeichert unter: Revision

der Entwurf vom 16. Dezember 2006 des Revisionsaufsichtsgesetzes wurde publiziert. Nachfolgend der Link zu download:

Revisionsaufsichtsgesetz, RAG (Entwurf)