Bern – Elektronisch übermittelte Daten und Informationen – Hinweis zu qualifizierten elektronischen Signaturen nach Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechts :
DAS BUNDESGERICHT ÜBER DIE BILANZERKLÄRUNG
Urs peter Inderbitzin
Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine inhaltlich falsche Bilanzerklärung kein Straftatbestand mehr ist.
Macht ein Verwaltungsrat der Revisionsstelle falsche Angaben zur Vollständigkeit der Buchhaltung einer Aktiengesellschaft, kann er nicht mehr bestraft werden. Das Bundesgericht sieht darin keine Falschbeurkundung mehr, sondern eine straflose schriftliche Lüge.
Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihre Buchhaltung und weitere wesentliche Unterlagen alljährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle prüfen zu lassen. Die AG-Verantwortlichen sind dabei verpflichtet, der Kontrollstelle Auskunft zur finanziellen Lage der Firma zu erteilen. Oft verlangen die Kontrollstellen in diesem Zusammenhang eine so genannte Vollständigkeitserklärung, aus welcher hervorgeht, dass die Buchhaltung korrekt geführt ist und aus ihr alle buchhaltungspflichtigen Geschäftsvorgänge hervorgehen.
Diese Erklärung dient den Revisionsgesellschaften unter anderem dazu, nicht selbst zur Verantwortung gezogen und haftbar zu werden, wenn sich die Buchhaltung nachträglich als fehlerhaft präsentieren sollte.NEUEPRAXIS. Vor mehr als 25 Jahren entschied das Bundesgericht, dass Verwaltungsräte wegen Falschbeurkundung bestraft werden können, wenn sie gegenüber der Revisionsstelle falsche Angaben über die Vollständigkeit der Buchhaltung machen. Dies mit der Begründung, dieser Erklärung komme eine erhöhte Überzeugungskraft und eine besondere Funktion zu. In einem Grundsatzurteil hat nun das Bundesgericht diese Praxis aufgegeben: Wer der Revisionsstelle eine inhaltlich unrichtige Erklärung über die Vollständigkeit der Buchhaltung abgibt, kann für dieses Delikt allein nicht mehr bestraft werden. Es liegt bloss eine schriftliche – straflose – Lüge vor. Hingegen ist eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die fehlerhafte Buchhaltung möglich.
Glaubwürdigkeit. Das Bundesgericht begründet seine neue Praxis in erster Linie mit dem Argument, die Vollständigkeitserklärung sei gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben. Dieser Erklärung komme daher auch keine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung zu. Auch von ihrer Funktion her ergibt sich aus dieser Erklärung laut Bundesgericht keine erhöhte Glaubwürdigkeit: Sie erschöpfe sich in einer der Kontrollstelle gegenüber abgegebenen Behauptung und erlange gegenüber der Buchführung selbst keine eigenständige Bedeutung.
Falschbeurkundung. Im konkreten Fall hatte die Aargauer Justiz das Mitglied eines Verwaltungsrates – und gleichzeitig Direktor der Konzernleitung einer Holding – wegen mehrfacher versuchter Falschbeurkundung verurteilt, weil er zwei inhaltlich unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgegeben hatte. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Geschäftsmann nur noch wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die Buchführung schuldig gesprochen werden. Er hatte Verpflichtungen innerhalb der Gesellschaften – ein Darlehen von 12 Millionen Franken – nicht in die Jahresrechnung aufgenommen.
Urteil 6P.51/2005 (vom 30.11.2005)
Gespeichert unter: Recht
Nachfolgend die Anpassungen im Obligationenrecht vom 16. Dezember 2005. Die Referendumsfrist läuft am 6. April 2006 ab.
Download (PDF)