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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 95
November 23, 2006, 8:12
Gespeichert unter: Vorsorge

Soeben erschienen auf der Homepage des BSV. Aus dem Inhalt:

Hinweise
561 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung
562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum
Rechtsprechung
565 Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten
Erratum
566 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007
Anlagen
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Senkung des BVG-Umwandlungssatzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft
November 23, 2006, 8:09
Gespeichert unter: Vorsorge

Bern, 22.11.2006 (EDI) – Der Bundesrat hat die Botschaft „Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge“ zuhanden des Parlaments verabschiedet. Es gilt, den auf längere Sicht deutlich gesunkenen Renditeerwartungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Der Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge soll daher auf 6,4 Prozent per 1. Januar 2011 gesenkt werden.

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Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung gelten ab Anfang 2007
November 15, 2006, 10:34
Gespeichert unter: Steuern

Bern, 15.11.2006 – Der Bundesrat hat die dringenden Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung zur indirekten Teilliquidation und zur Transponierung auf Bundesebene auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Die Anpassungen klären die steuerlichen Folgen von Regelungen zur Unternehmensnachfolge, was namentlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Gute kommt. Vor allem KMU, die eine Nachfolge im Kreis der Familie oder durch Mitarbeitende planen, profitieren von den neuen gesetzlichen Bestimmungen. Damit die Kantone ihr Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anpassen können, treten die neuen Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz erst ein Jahr später in Kraft.

Bisher mangelte es bei der steuerlichen Behandlung von Unternehmensnachfolgen an Rechtssicherheit und etliche Unternehmen warteten auf eine Neuregelung. Dank den neuen Bestimmungen wird die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag im Bereich der indirekten Teilliquidation und der Transponierung geklärt. Dadurch können blockierte Nachfolgeregelungen in Kenntnis der steuerlichen Folgen an die Hand genommen werden.

National- und Ständerat hatten die als vordringlich erachteten Regelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung aus dem Unternehmenssteuerreformgesetz II herausgelöst und im Juni 2006 als separate Vorlage verabschiedet. Die Referendumsfrist für die Änderungen lief am 12. Oktober 2006 unbenutzt ab.

Worum geht es?
Bei der indirekten Teilliquidation tritt eine nicht dem Verkäufer gehörende Kapitalgesellschaft als Käuferin auf. Wegen des Systemwechsels vom Privat- zum Geschäftsvermögen (bzw. vom Nennwertprinzip zum Buchwertprinzip) übernimmt die Käuferin die latente Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Gewinnen nicht. Die Steuerpraxis geht deshalb in gewissen Fällen von einer steuerbaren Ausschüttung aus. Nach bisheriger Rechtsprechung war dies insbesondere dann der Fall, wenn die Käuferin den Kaufpreis den Reserven des gekauften Unternehmens entnahm. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004 diese Rechtsprechung weiterentwickelt und festgehalten, dass eine indirekte Teilliquidation auch dann anzunehmen sei, wenn der Kaufpreis aus künftigen Gewinnen des verkauften Unternehmens getilgt wird.

Das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung sieht bei indirekten Teilliquidationen nun vor, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital eines Unternehmens in dem Umfang als Ertrag aus beweglichem Vermögen besteuert wird, als innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird. Diese Substanz muss zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig sein. Die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen wird damit praxisnah und gezielt auf die Bekämpfung von Missbräuchen ausgerichtet.

Bei der Transponierung verkauft ein Aktionär seine Beteiligung aus dem Privatvermögen an eine ihm selber gehörende Gesellschaft in deren Geschäftsvermögen. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Nennwert wurde bisher als steuerbare Dividende behandelt, weil der Verkäufer sich wirtschaftlich von seiner Beteiligung gar nicht trennt.
Künftig wird nur noch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Kapital eines Unternehmens als Transponierung besteuert . Eine Besteuerung erfolgt, sofern der Verkäufer nach der Übertragung am empfangenden Unternehmen zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist und der Verkaufspreis den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt.

Unternehmenssteuerreform II in der Differenzbereinigung
Die Unternehmenssteuerreform II soll die im Jahr 1997 eingeleitete Reform des Unternehmenssteuerrechts vervollkommnen. Internationale Vergleiche zeigen, dass die Steuerbelastung auf der Stufe Unternehmen beim Bund und bei den Kantonen günstig ausfällt. Hingegen sind die steuerlichen Vorteile weniger ausgeprägt, wenn auch die Belastung des Anteilsinhabers selbst mit einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund zielt die Unternehmenssteuerreform II einerseits auf eine steuerliche Entlastung des Risikokapitals. Diese soll primär den Investoren zu Gute kommen, welche sich unternehmerisch beteiligen. Anderseits sieht die Reform gezielte Massnahmen für die KMU vor. Als drittes Element sollen mit der Reform Ärgernisse wie die indirekte Teilliquidation beseitigt werden.

Der Hauptteil der Unternehmenssteuerreform ist derzeit noch im Differenzbereinigungsverfahren bei den eidgenössischen Räten. Unterschiedliche Auffassungen zwischen National- und Ständerat bestehen insbesondere bei der Teilbesteuerung der Dividenden im Privatvermögen, beim Quasi-Wertschriftenhandel, beim Schuldzinsabzug sowie bei der Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hielt an ihrer Sitzung vom 9. November an mehreren Differenzen fest.



ESTV – Kreisschreiben indirekte Teilliquidation
November 10, 2006, 10:38
Gespeichert unter: Steuern

Im Hinblick auf die für den 1.1.2007 vorgesehene Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung wird die ESTV ein Kreisschreiben zur indirekten Teilliquidation erlassen. Dessen Publikation ist für den Dezember 2006 vorgesehen. Um bereits heute auf den Inhalt aufmerksam zu machen, veröffentlicht die ESTV während der Schlussarbeiten den Text dieses Kreisschreibens im Entwurf.

Kreisschreiben Nr. 14 (Entwurf)